BAföG Beauftragter
Gem. § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) stellt die Ausbildungsstätte bis zum Ende des 4. Fachsemesters eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt bzw. nicht bestätigt wird, dass die Studentin oder der Student die bei geordnetem Verlauf des Studiums bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Bei einer verspäteten Vorlage des Leistungsnachweises gelten diese als bis zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.
Nach einem Beschluss des Prüfungsausschusses wird das Vorliegen der üblichen Leistungen gem. § 48 BAföG gegenüber dem Studentenwerk Hamburg dann bestätigt, wenn:
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nach Ende des 4. Fachsemesters (Stichtag, 28./29.02. bzw. 31.08. des jeweiligen Semesters) 6 Leistungsnachweisscheine vorliegen.
Physik, Mathematik
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